Kommentare (0)Dass man bei Versicherungen auf das Kleingedruckte achten muss, ist allgemein bekannt. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Pferdehaftpflichtversicherung. Wird doch oftmals nur mit dem Preis geworben, so sollte man nie die Leistungen außer Acht lassen.
Mietsachschäden ist ein Fachbegriff für Schäden an gemieteten Gegenständen, die nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen nicht versichert sind. Einige Versicherungen haben die Mietsachschäden aber in den Versicherungsumfang der Pferdehaftpflicht eingeschlossen und schützen den Versicherungsnehmer auch dann, wenn sich beispielsweise der Stallbetreiber mit einem Schaden an den Pferdehalter wendet, weil das Pferd die Boxentür herausgetreten hat.
Daher bei der Suche nach einer Haftpflichtversicherung für das Pferd immer darauf achten und gegebenenfalls nachfragen, ob Mietsachschäden im Versicherungsumfang enthalten sind.
Für pferd-versichert.de hat Bettina Belitz folgenden interessanten Artikel geschrieben:
“Keine Freifahrt: Pferdeanhänger muss zugelassen und versichert werden
So manche hoffnungsfrohe Fahrt zum nächsten Turnier nahm für Reiter und Pferd ein abruptes und enttäuschendes Ende, weil sich bei einer Polizeikontrolle herausstellte, dass der Hänger nicht korrekt angemeldet oder versichert war. Dabei kann bei einer Kontrolle und einem anfallenden Bußgeld sogar noch von Glück im Unglück gesprochen werden – richtig unangenehm und teuer wird es für den Fahrzeughalter, wenn er mit dem Pferdeanhänger einen Unfall verursacht und sich dann herausstellt, dass die Papiere nicht korrekt ausgestellt waren.
Zulassung ist Pflicht
Gesetzlichen Ärger gilt es beim Kauf von Pferdeanhängern im Vorfeld zu vermeiden – und das ist gar nicht so schwierig. Zunächst einmal muss jeder Pferdeanhänger wie andere Fahrzeuge auch bei den örtlichen Zulassungsstellen angemeldet und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen werden – selbst dann, wenn er nur ein oder zwei Mal pro Jahr unterwegs ist. Voraussetzung für die Anmeldung ist der Nachweis für eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung des Pferdeanhängers. Des weiteren müssen die Besitzer ihren Personalausweis, ein TÜV-Gutachten und den Fahrzeugbrief zur Zulassungsstelle mitnehmen. Wer seinen Pferdeanhänger gewerblich nutzen möchte, ist zudem verpflichtet, einen Handelsregisterauszug vorzulegen. Bei privater Nutzung wird die Zulassungsstelle gewählt, die für den Wohnort zuständig ist; bei gewerblicher Nutzung ist der Firmensitz ausschlaggebend für die Wahl der Zulassungsstelle.
Grünes oder schwarzes Kennzeichen?
Vor dem Gang zur Zulassungsstelle muss zunächst die Frage geklärt werden, ob der Anhänger ein grünes oder ein schwarzes Kennzeichen bekommen soll. Beide Kennzeichen haben ihre Vor- und Nachteile. Für die Lösung dieses Problems muss sich der Besitzer darüber klar werden, was er genau mit seinem Pferdeanhänger in Zukunft tun und lassen möchte.
Grüne Kennzeichen werden für steuerbefreite Fahrzeuge ausgestellt – dazu gehören unter anderem landwirtschaftliche Fahrzeuge, Schaustellerfahrzeuge, Kräne und eben auch Sportgeräte-Anhänger für Boote, Segelflugzeuge und Turnierpferde. Diese Fahrzeuge werden jedoch nicht von PKWs, sondern von Zugfahrzeugen gezogen, die wiederum höher besteuert werden. So wird das grüne Kennzeichen beispielsweise verwehrt, wenn das Zugfahrzeug ein normal besteuerter Kombi ist. Auch darf der Anhänger ausschließlich für Turnierfahrten und den Pferdetransport genutzt werden.
Für gewerbliche Anhänger besteht eine recht kuriose Sonderregelung: Verpflichtet der Halter sich dazu, im so genannten „Spannungs- und Verteidigungsfall“, sprich: im drohenden oder akuten Krieg, sein Fahrzeug den Streitkräften zu überlassen, kann er ebenfalls von der Steuer für den Pferdeanhänger befreit werden.
Eine größere Freiheit genießen Fahrzeughalter, die ihren Pferdeanhänger mit einem schwarzen Kennzeichen ausstatten – allerdings gibt es hierfür keine Steuerbefreiung. Der eindeutige Vorteil vor allem für private Nutzer besteht jedoch darin, dass der Halter mit seinem Pferdeanhänger auch andere Güter transportieren oder ihn für einen Umzug einsetzen darf. Wie hoch die Steuergebühren ausfallen, hängt vom zulässigen Gesamtgewicht des Hängers ab.
Keine glasklare Regelung gibt es für die Frage, ob mit dem grünen Kennzeichen Futter für die Tiere transportiert werden darf. Im Falle eines Falles – etwa wenn während eines mehrtägigen Turniers Spezialfutter besorgt werden muss – sollte der Halter des steuerbefreiten Pferdeanhängers sicherheitshalber bei der zuständigen Zulassungsstelle nachfragen.
Umfassender Versicherungsschutz ist empfehlenswert
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung für den Pferdeanhänger ist wie bei allen anderen Fahrzeugen unabdingbar. Wie bereits erwähnt kann der Anhänger erst dann amtlich zugelassen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den Hänger abgeschlossen wurde. Überdies ist eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung empfehlenswert, da diese das eigene Fahrzeug gegen anfallende Schäden – beispielsweise bei einem Zusammenstoß – finanziell absichert; auch sollte eine Insassen-Unfallversicherung inklusive Schutzbrief abgeschlossen werden. Bei diesen Überlegungen muss immer bedacht werden, dass die Fahrten mit dem schweren Anhänger für die meisten Pferdebesitzer eine Ausnahme darstellen und sich die nötige Routine im Umgang mit dem schweren Gefährt erst nach Jahren einstellt. Außerdem spielen die Aufregung angesichts des bevorstehenden Turniers und das Bewusstsein, kostbarste und lieb gewonnene Fracht mit sich zu führen, keine unerhebliche Rolle beim Fahrverhalten. Ein Schutzbrief gibt die beruhigende Garantie, dass Fahrer und Familie im Falle eines Unglücks vom Unfallort aufgelesen und nach Hause transportiert werden – ein bei Turnierfahrten nicht unwichtiger Sicherheitsfaktor. Bettina Belitz”
In den Zeiten, in denen alles teurer wird freut man sich fast über Sachen, die nicht ganz so teuer sind.
Eine Pferdeanhängerversicherung kostet 28,42 Euro im Jahr.
Das scheint ein fairer Preis zu sein. Die Vollkasko oder Teilkasko variieren in Abhängigkeit von der Nutzlast den Pferdehängers.
Was soll man tun, wenn man eine Reitbeteiligung ist und mit dem fremden Pferd einen Sturz hat, nach dem das Tier eingeschläfert werden muss?
Jeder Pferdebesitzer, der eine liebe Reitbeteiligung gefunden hat wird froh sein sie zu haben. Aber wenn das Pferd auf Grund eines Unfalles mit der Reitbetiligung entweder stirbt oder langwierig gehandelt werden muss, dann wird das Glück getrübt.
Wer zahlt nun die Tierarztkosten und schlimmsten Fall den Verlust des Pferdes? Kann eine Freundschaft zwischen einer Reitbeteiligung und dem Besitz über dem Verlust eines 5.000 Euro Pferdes stehen?
Es gibt mehrer Möglichkeiten, dem schlimmen Ereignis vorzubeugen.
1. Pferdebesitzer und RB schließen eine Krankenversicherung für das Pferd ab und teilen sich die monatlichen Kosten der Versicherung. In welchem Anteil geteilt wird, kann dann sicher im Einzelnen geklärt werden. Vorteil ist also, dass bei jedem Krankheitsfall die Versicherung die Kosten zu 60% trägt. Ungeklärt bleibt hierbei der Todesfall.
2. Pferdebesitzer und RB schließen eine Pferde Lebensversicherung ab, welche genau dem Wert des Pferdes entspricht. Wenn das Pferd nun stirbt oder dauernd unbrauchbar wird, zahlt die Lebensversicherung die Versicherungssumme aus.
3. Eine neue Innovation auf dem Versicherungsmarkt ist die Privathaftpflicht für Reitbeteiligungen. Diese ersetzt Schäden am geliehenen Pferd bis zu einer Summe von 5.000 Euro, wenn die RB unentgeltlich reitet. Diese Privathaftpflicht schützt natürlich auch in allen anderen Bereichen des Lebens, bietet sich aber aus Kostengründen bei Pferden bis zu einem Wert von 5.000 Euro hervorragend als Schutz vor finanziellen Streitigkeiten an.
Ein privater Pferdehalter benötigt eine private Pferdehaftpflicht, das ist klar. Wenn aber was ist, wenn die Reitbeteiligung einen monatlichen Kostenanteil von 100,00 Euro trägt? In diesem Fall kann dem Besitzer des Pferdes ein kommerzieller Hintergedanke unterstellt werden und die Versicherung haftet nicht mehr für den Eigenschaden an der Reitbeteiligung.
In diesem Fall ist es sinnvoll, eine Schulpferdehaftpflicht abzuschließen, welche nämlich den Verleih des Pferdes gegen Entgelt mitversichert und damit auch den Schaden an der Reitbeteiligung wenn sie herunterfällt.
Es gibt eine Schulpferdehaftpflicht, die mit ihren 120,00 Euro nicht teurer ist als die durchschnittliche private Pferdehaftpflicht: klick. Somit sind die Pferdehalter auf der ganz sicheren Seite, die von Ihren Reitbeteiligungen ein Entgelt als Gegenleistung zum Reiten nehmen.
Grundsätzlich ist es so, dass eine gute Hundehaftpflicht keinen Leinenzwang vorschreiben sollte.
Jeder verantwortungsbewusste Hundehalter wird für eine Grunderziehung des Hundes sorgen und im Sinne des Tieres auch mal ohne Leine spazieren gehen, wenn der Hund gehorcht.
Da ein Hundebesitzer schon aus dem Besitz heraus für die Schäden haftet, die der Hund anrichtet, sollte in jedem Fall eine Hundehaftpflicht abgeschlossen werden. Wichtig ist zu klären, dass Mietsachschäden mitversichert sind und kein Leinenzwang besteht.
Kommt es nun doch zum Schadensfall, so wird der Versicherer die Sachlage prüfen und dann entscheiden, wie viel Prozent des Schadens dem Geschädigten zustehen und welchen Anteil der Geschädigte nicht erstattet bekommt, weil er eine Teilschuld trägt.
Das kann man mit einem Autounfall vergleichen – auch dort gibt es das Thema Teilschuld. Es kann also sein, dass der Schädiger und der Geschädigte im Schadensfall jeder eine Teilschuld bekommen, weil beide Hunde nicht angeleint waren. Dies ist aber bei guten Versicherungen kein Grund, den Schaden komplett abzulehnen.
Als Pferdehalter ist es zwingend notwendig, dass eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Oftmals haben Versicherungen das Klischee, dass sie alles versichern wollen was irgendwie möglich ist.
Bei dem Besitz eines Pferdes lässt dies aber keine Diskussion zu. Der Hintergrund für die klare Aussage, dass eine Pferdehaftpflicht ein MUSS ist, liegt bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Nach dem Paragraphen 833 BGB haftet ein Pferdebesitzer bereits aus dem Besitz heraus für die Schäden, die das Pferd verursacht. Es ist also völlig irrelevant, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht.
Der Fachbegriff hierfür ist die Gefährdungshaftung, die im §833 BGB aussagt dass der Besitzer für die Schäden an dritten in unbegrenzter Höhe persönlich haftet. Dabei zählt nicht nur das gegenwärtige Vermögen, sondern auch das Zukünftige.
Ein verletztes Kind, das beispielsweise nicht mehr laufen kann weil das Pferd mit einem Tritt die Hüfte gesplittert hat, wird mit den Schadensansprüchen jedes Normalgehalt sprengen. Zu Recht! Eine lebenslange Rente, teure Operationen und Spezialbehandlungen sollen dem Kind helfen, wieder laufen zu können. Die Rechnungen für die Behandlungen und die lebenslange Rente zahlt der Pferdebesitzer.
Man sollte sich nichts vormachen – die Zahlungsverpflichtungen aus Personenschäden können schnell existenzgefährdend werden.
Weitaus schlimmer ist aber auch der Gedanke an den Geschädigten, der unverschuldet diesen genannten Tritt des Pferdes abbekommen hat. Hat der Besitzer des Pferdes weder Ersparnisse noch eine Pferdehaftpflicht, so hat der Unfall ruinöse Folgen für den Geschädigten.
Eine Pferdehaftpflicht schützt den Besitzer des Pferdes vor ungerechtfertigten Ansprüchen, in dem sie diese abwehrt. Berechtigte Ansprüche hingegen werden von der Pferdehaftpflichtversicherung beglichen. Auch die dazu notwendigen Gerichtsprozesse führt der Versicherer für den Pferdehalter.
Es ist daher immer wieder fraglich, warum manche Menschen ein so teures Hobby wie den Reitsport ausüben, aber die 65,00 – 120,00 Euro für die Pferdehaftpflicht nicht aufbringen möchten. Man kann zumindest nur hoffen, dass es hierbei um möchte und nicht um können geht. Denn wer ein Pferd hält, der sollte dieses Geld immer als finanzielles Polster vorrätig haben, da ein Pferd schnell erkranken kann und schnell möglich ärztliche Hilfe benötigt.
Da die Pferde nun extrem mit dem Fellwechsel zu kämpfen haben, sind sie sehr anfällig für Atemwegserkrankungen, die sich im Husten äußern.
Es ist damit leider jedes Jahr das Selbe: Winterzeit ist Hustenzeit bei Pferden. Kaum ein Pferdehalter hat einen realistischen Überblick, was ein verschleppter Husten an finanziellen Folgen mit sich bringen kann.
Ist es doch nur ein Husten, das bringt doch niemanden um. Irrtum. Körperlich kann dies ein Pferd langfristig umbringen, finanziell den Besitzer in echte Schwierigkeiten versetzen.
Wenn ein Pferd hustet, dann MUSS der Tierarzt gerufen werden. Er allein ist in der Lage, das Pferd auf bakteriellen Nasenausfluss zu untersuchen, die Bronchien abzuhören, die Atemfrequenz zu messen und die Zweckmäßigkeit von Antibiotika abzustimmen.
In der Regel wird der Tierarzt das Pferd zu Beginn mit einem Schleimlöser behandeln. Gängige Produkte sind “Venti Plus” und “Sputolysin”. Diese Produkte helfen, die Verschleimung in den oberen und unteren Atemwegen zu lösen. Ohne diese Medikamente würde sich der Schleim festsetzen und nach und nach das Lungenvolumen des Pferdes durch Schleimschichten reduzieren.
Eine Dose des Schleimlösers reicht meist für 7 – 10 Tage und kostet stolze 67,00 Euro! Dabei ist aber noch keine Garantie gegeben, dass die Behandlung auch nach der Gabe von einer Dose abgeschlossen ist. Im Gegenteil. Ist ein vorhergehender Husten verschleppt worden, so kann eine schleimlösende Kur über mehrere Wochen durchgezogen werden. Somit kommen zu der Anfahrt des Tierarztes, der Untersuchung etc noch wöchentlich die 67,00 Euro Schleimlöser hinzu.
Wenn sich keine wirkliche Besserung nach 14 Tagen einstellt, so wird der Tierarzt eine Bronchoskopie durchführen. Dies ist die beste Variante um zu sehen, was in den Atemwegen des Pferdes los ist. Wenn dabei eine Schleimprobe entnommenw ird, kann der Tierarzt beispielsweise darauf abgestimmte Antibiotika einsetzen. Diese Untersuchungsmethode ist gold wert! Klar, aber sie kostet auch zwischen 150,00 und 250,00 Euro.
Diesen Faden kann man unendlich weiter spinnen. Die Antibiotika sind ebenfalls nicht kostenlos und laufen parallel zu den Kosten für den Schleimlöser. Im schlimmsten Fall endet die Behandlung des Pferdes mit einer Lungenspülung. Diese kann bei 750,00 – 1.000 Euro liegen.
Natürlich möchte der Tierarzt danach zur Kontrolle noch eine Bronchoskopie machen. (erneut 150,00 – 250,00 Euro). Dies iist keine Geldschneiderei sondern ein wichtiges Instrument, was eben seinen Preis hat.
Überschlägt man also die Kosten für den Husten:
5x Anfahrt des Tierarztes à 15,00 Euro = 75,00 Euro
3x Venti Plus Schleimlöser à 67,00 Euro = 201,00 Euro
2x Bronchoskopie à 175,00 Euro = 350,00 Euro
Schlimmstenfalls Lungenspülung = 900,00 Euro usw…
Damit wären wir bereit bei über 1.500 Euro, ohne dass Antibiotika, Blutgasuntersuchung, Schleimproben etc ins Gewicht gefallen sind.
Bei artgereichter Pferdehaltung wird dieser schlimme Fall hoffentlich nur wenige Pferde und Pferdehalter treffen. Aber man sollte auch so ehrlich zu sich sein und sich fragen, ob man die 600 Euro aufbringen kann, wenn also keine Lungenspülung gemacht werden muss.
Man liebt sein Pferd und man hat eine Pflicht ihm gegenüber. Wer dieses finanzielle Polster nicht hat, der sollte in jedem Fall eine Krankenvollversicherung abschließen, die dann die Kosten zu 60% übernimmt.
Wer noch kein Pferd hat, aber mit dem Gedanken Pferdekauf spielt, der MUSS diesen finanziellen Aspekt der Krankheiten mit einplanen. Diese Horrorszenarien können beliebig auf Hufrollenentzündung usw. ausgedehnt werden, bei der auch die 1.500 Euro Euro durch Röntgenbilder, schmerzstillende Mittel, Spezialbeschlag und schlimmstenfalls einem Nervenschnitt erreicht werden. Aber immer daran denken: trotz einer Krankenvollversicherung muss der Pferdehalter wenigstens in der Lage sein, die verbleibenden 40% der Rechnung selbst zu tragen!
Der Jahreswechsel bringt nicht nur im Bereich der Kfz-Versicherungen Beitragserhöhungen mit sich, sondern auch in einigen anderen Versicherungssparten.
Die Uelzener Versicherung – ein großer deutscher Tierversicherer – wird leider zum Jahresende nicht nur die Beiträge anziehen, sondern ebenso die Wartezeiten in den einzelnen Versicherungen anheben. Die Pferde OP Versicherung, Hunde OP Versicherung und Pferde Krankenversicherung werden betroffen sein.
Daher für alle, die noch überlegen und dann nach Weihnachten mal genauer überlegen wollen: entscheidet euch lieber jetzt.
pferd-versichert.de steht auch dieses Jahr den Kunden und Interessenten auf der Hippologica in Berlin zur Verfügung. Bis circa 15.12 können noch die alten Beiträge beantragt werden!!
Immer wieder ist es schwer, das Versicherungschinesisch und die Paragraphen des BGB zu verstehen und vor allem Fachfremden zu verdeutlichen. Aber vor allem in der Tierhalterhaftpflicht – egal ob Hund oder Pferd – ist die Grundlage extrem wichtig.
Also, man sollte die Hoffnung nie aufgeben
Die rechtliche Grundlage der Tierhalterhaftung ist im §833 BGB geklärt. “Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstanden Schaden zu ersetzen”
Auf Deutsch: Derjenige der das Tier hält, haftet für alle Schäden die das Tier einem Dritten zufügt. Und nach dem Begriff “Gefährdungshaftung” haftet der Tierhalter also allein schon aus dem Besitz heraus. Egal ob er Schuld an dem Schaden hat oder nicht.
Weiter gehts im §833 BGB: “Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. ”
Auf Deutsch: Der Tierhalter haftet nicht, wenn das Tier dem Lebensunterhalt dient und er die Sorgfaltspflicht beachtet hat. Damit wird im gewerblichen Bereich die o.g. “Gefährdungshaftung” etwas gelockert und man spricht bei gewerblicher Tierhaltung von der “Verschuldenshaftung”. Es muss also ein Verschulden vorliegen.
Nach dem Gesetzestext ist also immer der Tierhalter verantwortlich für die Schäden seines Tieres. Demnach auch dann, wenn er sein Tier einem Dritten überlässt. Bestes Beispiel: die Nachbarin geht mit dem Hund gassi – in diesem Moment ist sie Tierhüter.
Umso wichtiger erscheint es, dass der Tierhalter eine Haftpflichtversicherung abschließt die ihn vor Ansprüchen schützt. Der Hundehalter schließt daher eine Hundehalterhaftpflicht ab, der Pferdehalter eine Pferdehalterhaftpflicht.
Keine der Haftpflichtversicherungen sind in Deutschland eine Pflichtversicherung. Im schlimmsten Fall ist es also so, dass man als Passant von einem fremden Hund gebissen wird und der dazugehörige Hundehalter lebt ohne Geld und ohne Haftpflichtversicherung.
In diesen Fällen kann einem höchstens die eigene GUTE Privathaftpflichtversicherung helfen. Eine gute Privathaftpflichtversicherung hat die sogenannte Forderungsausfalldeckung mit im Paket enthalten. Diese ersetzt also dann die Schäden, die aus der Bisswunde des fremden Hundes entstanden sind weil der fremde Hundehalter nicht zahlen kann.
Eine Katzenhalterhaftpflicht gibt es nicht. Man geht davon aus, dass die Schäden durch eine Katze nie über den Kratzer hinausgehen.
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Nachtrag: Dank einem netten Hinweis von Cjoes Blog hier noch ein paar Worte zur Katzenhalterhaftpflicht.
Ich habe mich bezüglich der Katzen etwas zu lapidar ausgedrückt, das tut mir leid.
Die Schäden, die durch eine Katze oder ein Kaninchen – also sogenannte zahme Haustiere – verursacht werden, sind im Rahmen der Privathaftpflicht versichert.
Die Annahme, dass Katzen meistens nur Kratzer verursachen ist statistisch gesehen entstanden und daraus resultierte die Entscheidung, dass eine Katze keine eigene Versicherung benötigt.
Aber in dem genannten Beispiel in Cjoes Blog: “Man nehme nur die Handlungskette: Katze auf Straße, Autofahrer erschreckt ausweichen, Unfall. Das würde ja bedeuten, dass man dann als Geschädigter einen anderen Grund für den Unfall als eine Katze angeben müsste?” - wäre die Privathaftpflicht dann im Leistungszwang.